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Allgemeine Geschäftsbedingungen Gesetz (AGB - Gesetz)
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei(Verwender) der anderen
Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die
Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder
in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in
welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat.
(2) Allgemeine
Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen
den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.
§ 2 Einbeziehung in den Vertrag
(1) Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der
Verwender bei Vertragsabschluß
§ 145 Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt,
ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 146 Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt
oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 182 Zustimmung
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts,
das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab,
so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl
dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit
von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen,
so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
§ 190 Fristverlängerung
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
§ 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15.
, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart,
so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine
angemessene Frist bestimmt werden.
Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
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